Support- und Wartungsvertrag

Dieser Support- und Wartungsvertrag ("Vertrag") tritt am 8. Juni 2021 ("Datum des Inkrafttretens") in Kraft,

Zwischen:Eleven Dynamics AG ("Unternehmen"), ein nach Schweizer Recht gegründetes und bestehendes Unternehmen, mit Hauptsitz in:

Hauptbahnhofstrasse 7,
4500 Solothurn,
Schweiz – CH

Und:[NAME DES LIZENZNEHMERS] ("Lizenznehmer")
[VOLLSTÄNDIGE ADRESSE]

WOBEI

Das Unternehmen ist Hersteller und Lieferant von Computersoftware für die Automatisierung von Messverfahren, die unter dem Markennamen Nexos 4.0 vertrieben wird;

WOBEI

Das Unternehmen ist der rechtmäßige Eigentümer der geschützten Computerprogramme und/oder hat das Recht, diese zu lizenzieren, wie in diesem Vertrag beschrieben.

WOBEI

Der Lizenznehmer möchte eine Lizenz für die Nutzung des kompilierten Codes der lizenzierten Produkte gemäß den Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrags erteilen.

IN ANBETRACHT DER HIERIN ENTHALTENEN GEGENSEITIGEN VERPFLICHTUNGEN ERKLÄREN, GARANTIEREN UND VEREINBAREN DAS UNTERNEHMEN UND DER LIZENZNEHMER ("PARTEIEN") HIERMIT FOLGENDES:

1 Präambel

Die Präambel ist Teil des vorliegenden Abkommens.

2 Definitionen

2.1 Lizensierte Software

bezeichnet Softwareprodukte, die aus den Computerprogrammen des Unternehmens in maschinenlesbarem kompiliertem Code, Zwischencode oder interpretierter Form bestehen, sowie zugehörige Programm-Updates und -Upgrades und zugehörige Gegenstände wie Software-Schlüssel.

2.2 Lizensierte Materialien

bezeichnet "Online"- oder elektronische Benutzerhandbücher und Spezifikationen sowie alle anderen Medien, gedruckten Materialien und "Online"- oder elektronische Dokumentationen, die das Unternehmen dem Lizenznehmer zur Verwendung mit der lizenzierten Software zur Verfügung stellt.

2.3 Lizensierte Produkte

bezeichnet die lizenzierte Software und die lizenzierten Materialien, die unter dem Markennamen Nexos 4.0 vertrieben werden.

2.4 Fehler

ist jeder reproduzierbare Funktionsfehler in der lizenzierten Software, der dazu führt, dass die lizenzierte Software nicht mit den lizenzierten Materialien übereinstimmt.

2.5 Interne Verwendung

bedeutet die Nutzung der lizenzierten Software auf den Computergeräten des Lizenznehmers.

2.6 Benutzer

bezeichnet die Geschäftsführer, leitenden Angestellten und Mitarbeiter des Lizenznehmers oder jeder anderen Person, die die lizenzierten Produkte nutzt.

2.7 Open-Source-Bibliothek

bezeichnet Objektcode, der statisch oder dynamisch mit der lizenzierten Software verknüpft ist und der einen Computer-Quellcode enthält oder von einem solchen abgeleitet ist, der gemäß einer Lizenz lizenziert ist, die von der Open-Source-Initiative (opensource.org) oder anderen ähnlichen Lizenz- oder Vertriebsmodellen für kostenlos angebotenen Computercode als Open-Source-Lizenz gekennzeichnet ist.

2.8 Bibliothek von Drittanbietern

bedeutet Objektcode, der statisch oder dynamisch mit der lizenzierten Software verknüpft ist, Eigentum des Unternehmens ist oder von ihm von Drittanbietern lizenziert wurde.

2.9 Geschäftstag

bezeichnet jeden Wochentag (Montag bis Freitag), der kein Bank- oder gesetzlicher Feiertag im Land und Bezirk des Lizenznehmers oder des Unternehmens ist; Naher Osten und GCC auf Anfrage.

2.10 Geschäftszeiten

bezeichnet die Stunden von [09:00 bis 17:00 GMT/BST] an einem Geschäftstag; Naher Osten und GCC auf Anfrage.

2.11 Ereignis höherer Gewalt

bezeichnet ein Ereignis oder eine Reihe damit zusammenhängender Ereignisse, das bzw. die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Partei liegt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ausfälle des Internets oder eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, Hackerangriffe, Denial-of-Service-Angriffe, Angriffe mit Viren oder anderer bösartiger Software oder Infektionen, Stromausfälle, Arbeitskämpfe, die Dritte betreffen, Gesetzesänderungen, Katastrophen, Explosionen, Brände, Überschwemmungen, Unruhen, weltweite Pandemien, Quarantäne, Terroranschläge und Kriege);

2.12 Update

bezeichnet ein Hotfix, einen Patch oder eine kleinere Versionsaktualisierung für die Software; und

2.13 Upgrade

bedeutet ein größeres Versions-Upgrade der Software.

2.14 Wartungszeitraum

bezeichnet den Zeitraum ab dem Datum des Inkrafttretens, bis zu dem diese Vereinbarung in Kraft ist;

3 Laufzeit

Diese Vereinbarung tritt am Tag des Inkrafttretens in Kraft und endet mit dem Ablauf des darauf folgenden Wartungszeitraums.

3.1 Laufzeit mit Abo-Lizenz

Wenn der Lizenznehmer eine Abonnementlizenz besitzt, ist das Datum des Inkrafttretens das Datum, an dem der Lizenznehmer die Abonnementlizenz erworben hat, und der Wartungszeitraum ist derselbe wie der im EULA definierte Abonnementzeitraum. Nach Ablauf des Wartungszeitraums wird die Wartung automatisch erneuert, solange der Lizenznehmer Inhaber einer gültigen Abonnementlizenz gemäß EULA ist. Jeder neue Wartungszeitraum unterliegt denselben Bedingungen, die in diesem Vertrag festgelegt sind, der vom Unternehmen von Zeit zu Zeit aktualisiert werden kann.

3.2 Laufzeit mit unbefristeter Lizenz

Wenn der Lizenznehmer eine unbefristete Lizenz besitzt, ist das Datum des Inkrafttretens das Datum, an dem der Lizenznehmer diesen Vertrag unterzeichnet. Der Wartungszeitraum ist der Zeitraum, der im Angebot des Unternehmens, im EULA oder in einem Anhang definiert ist (ein "Supportzeitraum").

Wenn der Lizenznehmer Inhaber einer unbefristeten Lizenz ist, aber keinen separaten Support- und Wartungsvertrag, wie vom Unternehmen angeboten, unterzeichnet hat, hat er keinen Anspruch auf Support und Wartung, wie in diesem Vertrag angegeben.

4 Begrenzung der Support- und Wartungsleistungen

Das Unternehmen erbringt während der in diesem Vertrag festgelegten Laufzeit Support- und Wartungsleistungen mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt. Die folgenden Beschränkungen und Einschränkungen gelten für alle Support- und Wartungsleistungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung erbracht werden;

4.1 Geschäftszeiten, Sprache.

Das Unternehmen erbringt Supportleistungen für den Lizenznehmer nur an Geschäftstagen während der in diesem Vertrag festgelegten Geschäftszeiten, mit Ausnahme der vom Unternehmen anerkannten Feiertage. Alle Support- und Wartungsarbeiten werden ausschließlich in englischer Sprache durchgeführt. Es wird erwartet, dass der Lizenznehmer die englische Sprache beherrscht, um Support zu erhalten.

4.2 Andere Beschränkungen.

In bestimmten Fällen ist die Verpflichtung des Unternehmens zur Erbringung von Support- und Wartungsleistungen auf ein bestimmtes Projekt, einen oder mehrere Projektbenutzer, ein oder mehrere unterstützte BSP(s), eine oder mehrere unterstützte Konfigurationen oder ähnliche Einschränkungen beschränkt, die im Angebot des Unternehmens, im Endbenutzer-Lizenzvertrag oder in einer Anlage aufgeführt sind (B "Support-Einschränkung"). Wenn in einem Angebot des Unternehmens, einem Endbenutzer-Lizenzvertrag oder einem Anhang eine Support-Einschränkung angegeben ist, sind die im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Support- und Wartungsleistungen auf die angegebene Support-Einschränkung beschränkt.

4.3 Firmenfremde Betriebssysteme; nicht unterstützte Komponenten und Produkte.

Support und Wartung sind nur für Software in der Form gültig und verfügbar, die das Unternehmen dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellt hat und die auf einem vom Unternehmen unterstützten Betriebssystem läuft. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Support für Software oder Komponenten davon (einschließlich Komponenten aktueller Produkte) zu leisten, die im Support-Netzwerk des Unternehmens als "nicht unterstützt" oder anderweitig als nicht unterstützungsfähig gekennzeichnet sind. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Standard-Support und -Wartung für Legacy-Produkte und EOL-Produkte zu leisten.

4.4 Außerhalb des Geltungsbereichs.

Wenn der Lizenznehmer darum bittet und das Unternehmen zustimmt, Probleme oder Fragen zu beheben, die nicht durch diesen Vertrag abgedeckt sind, zahlt der Lizenznehmer dem Unternehmen die Kosten für die durchgeführten Arbeiten zu den zu diesem Zeitpunkt üblichen Zeit- und Materialkosten des Unternehmens. Dieser Betrag ist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem entsprechenden Rechnungsdatum des Unternehmens fällig und zahlbar. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag kann das Unternehmen, wenn es feststellt, dass der Lizenznehmer fortlaufende Hilfe bei einem bestimmten Problem benötigt, das nicht durch einen Fehler verursacht wurde, oder dass die Lösung eines solchen Problems eine Anpassung der Software erfordert, den Lizenznehmer nach eigenem Ermessen an die Professional Services Group des Unternehmens verweisen, um Unterstützung zu erhalten, wofür das Unternehmen eine zusätzliche Gebühr verlangt.

4.5 Dienstleistungen Deliverables

Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Support für professionelle Dienstleistungen des Unternehmens zu leisten, die dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Implementierungs- und Integrationsdienstleistungen und einschließlich jeglicher Software, die der Lizenznehmer als Teil dieser Dienstleistungen erhält.

4.6 Kein Endbenutzer-Support und keine Wartung

Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, den Lizenznehmern, Endbenutzern, Lizenznehmern oder sonstigen Dritten Support- und/oder Wartungsleistungen zu erbringen.

4.7 Wartung nur für aktuelle Versionen

Updates, Patches und Fehlerbehebungen des Unternehmens sind nur für die neueste Version der Software wirksam. Zur Klarstellung: Die neueste Version der Software ist eine Version der Software, die mit allen aktuellen Updates und Patches aktualisiert wurde, die für diese Version der Software veröffentlicht oder verfügbar gemacht wurden. Wenn der Lizenznehmer nicht alle verfügbaren Updates, Patches und Fehlerkorrekturen in die Software integriert hat, sind später veröffentlichte Patches, Updates oder Fehlerkorrekturen möglicherweise nicht wirksam oder für diese Software nicht verwendbar.

4.8 Hardware und Vor-Ort-Unterstützung

4.8.1 Hardware-Unterstützung

Das Unternehmen ist nicht dafür verantwortlich, Support für Hardware zu leisten, die mit einem Produkt des Unternehmens verbunden ist. Auch wenn sich das Unternehmen auf Anfrage bereit erklärt, solche Hardware-Probleme zu unterstützen, sofern das Unternehmen derzeit über ausreichende Ressourcen verfügt, erkennt der Lizenznehmer an, dass das Unternehmen nicht garantieren kann, hardwarebezogene Probleme zu lösen.

4.8.2 Vor-Ort-Unterstützung

Das Unternehmen ist nicht dafür verantwortlich, Support vor Ort zu leisten. Auch wenn sich das Unternehmen auf Anfrage bereit erklären kann, den Lizenznehmer vor Ort zu unterstützen, sofern das Unternehmen derzeit über ausreichende Ressourcen verfügt, erkennt der Lizenznehmer an, dass das Unternehmen nicht garantieren kann, dass es vor Ort Unterstützung leistet.

4.9 Allgemein

Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Probleme (einschließlich Fehler) zu untersuchen oder zu beheben, die vom Unternehmen nicht auf der Grundlage der vom Lizenznehmer bereitgestellten Informationen reproduziert werden können oder die auf einen Verstoß des Lizenznehmers gegen die Bedingungen des Softwarelizenzvertrags zurückzuführen sind oder die aufgrund der Betriebseigenschaften der Computerausrüstung, auf der die Software verwendet wird, oder aufgrund von Änderungen an der Software, die vom Lizenznehmer oder einem Dritten vorgenommen wurden, nicht behoben werden können. Der Lizenznehmer erkennt jedoch an, dass das Unternehmen nicht garantieren kann, dass jede Frage, jedes Problem oder jeder Fehler, der vom Lizenznehmer gemeldet wird, behoben werden kann oder wird. Nichts in diesem Vertrag erweitert oder ergänzt die Gewährleistung für die Software, die in der Softwarelizenzvereinbarung oder einer anderen Vereinbarung mit dem Unternehmen, die die Nutzung der Software regelt, festgelegt ist. Die Bedingungen dieser Vereinbarung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, jegliche Verpflichtung des Unternehmens, Support und Wartung gemäß dieser Vereinbarung bereitzustellen, gelten für Lizenznehmer, die Support und Wartung für direkt vom Unternehmen lizenzierte Software erwerben. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, gilt dieser Vertrag nicht für Support- und Wartungsleistungen für Produkte des Unternehmens, die ein Lizenznehmer von oder über eine andere Quelle als das Unternehmen bezieht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf einen Vertriebshändler, und verpflichtet das Unternehmen auch nicht zur Erbringung solcher Leistungen.

4.10 Verpflichtungen des Lizenznehmers

Die folgenden Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen des Lizenznehmers gelten für alle Support- und Wartungsleistungen, die im Rahmen dieses Vertrags erbracht werden, und sind eine Voraussetzung dafür, dass das Unternehmen dem Lizenznehmer Support- und Wartungsleistungen im Rahmen dieses Vertrags erbringt.

4.11 Benachrichtigung und Unterstützung.

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Unternehmen Probleme mit Hilfe der in Abschnitt 6 dieser Vereinbarung beschriebenen Serviceanforderungs-Tools mitzuteilen und alle dem Lizenznehmer bekannten relevanten Informationen zu übermitteln sowie auf Verlangen des Unternehmens ausreichend Support und Testzeit auf dem Computersystem des Lizenznehmers zur Verfügung zu stellen, um festzustellen, ob ein Problem auf einen Fehler zurückzuführen ist, und um gegebenenfalls Fehler zu beheben und festzustellen, ob ein Fehler behoben wurde. Eine solche Problemmeldung muss ausreichende Informationen auf computerlesbaren Datenträgern enthalten, damit das Unternehmen das Problem reproduzieren kann, sofern dies möglich ist. Danach wird der Lizenznehmer das Unternehmen über alle Ergänzungen oder Änderungen dieser Informationen informieren, einschließlich aller Änderungen an der verwendeten Software (unabhängig davon, ob die Änderung vom Lizenznehmer, einem Dritten oder dem Unternehmen vorgenommen wurde). Der Lizenznehmer ist verpflichtet, auf Anfragen des Unternehmens nach zusätzlichen Informationen oder Unterstützung unverzüglich zu reagieren. Wenn der Lizenznehmer auf Anfragen des Unternehmens nicht innerhalb von 14 Tagen ab der Veröffentlichung der Supportanfrage antwortet, wird die Supportanfrage ungültig.

4.12 Kontakt

Der Lizenznehmer muss eine Kontaktperson ("Kontaktperson des Lizenznehmers") für jede aktuelle Arbeitsplatzlizenz der vom Unternehmen lizenzierten Software benennen. Nur die Kontaktperson des Lizenznehmers ist berechtigt, Problemberichte einzureichen, auf das Support-Netzwerk der Gesellschaft zuzugreifen und Updates, Patches, Upgrades, Workarounds, Korrespondenz und andere Mitteilungen zu erhalten, die die Software betreffen. Der Lizenznehmer wird das Unternehmen schriftlich über jede Änderung der Kontaktperson des Lizenznehmers informieren. In keinem Fall darf die Anzahl der Ansprechpartner des Lizenznehmers die Anzahl der aktuell gültigen Arbeitsplatzlizenzen überschreiten, die der Lizenznehmer von der Gesellschaft lizenziert hat.

4.13 Lizenz; Nutzungsbeschränkungen.

Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Updates, Patches und ggf. andere Software, die dem Lizenznehmer gemäß diesem Vertrag zur Verfügung gestellt werden, den Bedingungen des Software-Endbenutzer-Lizenzvertrags und allen zusätzlichen Bedingungen, die im Support-Netzwerk des Unternehmens angegeben sind, unterliegen, und der Lizenznehmer verpflichtet sich, diese Bedingungen einzuhalten.

4.14 Updates, Upgrades und Patches

Wenn der Lizenznehmer berechtigt ist, Updates in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Vertrages zu erhalten, muss der Lizenznehmer die Updates so schnell wie möglich einbinden und erkennt an, dass das Versäumnis, ein solches Update einzubinden, nachfolgende Updates und Patches unbrauchbar machen kann.

5 Unterstützungs- und Wartungsnetz

Support- und Wartungsnetz

  1. Über eine länderspezifische Support-Hotline-Telefonnummer, sofern im Land des Lizenznehmers verfügbar.
  2. Über support@11dynamics.com (Antwort innerhalb von 1 Werktag).
  3. Über das Online-Supportportal www.11dynamics.com (Antwort innerhalb von 1 Werktag).

Jedes Problem, das der Lizenznehmer vorbringt, wird in der internen Support-Datenbank des Unternehmens registriert und nachverfolgt. Dem Lizenznehmer wird garantiert, dass er regelmäßig über den Status seines Problems informiert wird, bis das Problem gelöst oder storniert ist.

6 Gebühren und Bezahlung

  1. Alle Zahlungen sind nicht erstattungsfähig und werden in Euro (€) geleistet, sofern nicht anders angegeben.
  2. Alle Rückwandlungs- und Transaktionsgebühren sind vom Lizenznehmer zu zahlen.
  3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und eventueller Transport- und Verpackungskosten.
  4. Mit dem Kauf von Support und Wartung erwirbt der Lizenznehmer lediglich das Recht, Support und Wartung gemäß diesem Vertrag zu erhalten.
  5. Alle Zahlungen sind am Tag des Inkrafttretens fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar, sofern nicht anders vereinbart.

7 Kündigung

Jede Partei kann diesen Vertrag oder jeden Nachtrag zu diesem Vertrag kündigen, wenn die andere Partei ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag wesentlich verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Benachrichtigung durch die nicht verletzende Partei behebt (mit Ausnahme von Verletzungen von Abschnitt 5 oder Abschnitt 6 des Endbenutzer-Lizenzvertrags, für die es keine Heilungsfrist gibt). Das Unternehmen ist berechtigt, diesen Vertrag oder jegliche Zusätze zu diesem Vertrag zu kündigen, wenn ein Ereignis eintritt, das dem Unternehmen die Kündigung des Softwarelizenzvertrags oder eines anderen Vertrags zwischen dem Unternehmen und dem Lizenznehmer ermöglichen würde. Im Falle der Beendigung oder des Ablaufs dieses Vertrages oder eines Nachtrags zu diesem Vertrag sind alle Gebühren oder Kosten, die zu diesem Zeitpunkt fällig und zahlbar sind oder in Zukunft aufgrund der bereits erbrachten Leistungen fällig und zahlbar werden, sofort fällig und zahlbar an das Unternehmen, und die Verpflichtungen des Lizenznehmers zur Zahlung dieser Beträge bestehen auch nach der Beendigung dieses Vertrages oder eines Nachtrags zu diesem Vertrag fort. Die folgenden Abschnitte überdauern den Ablauf oder die Beendigung dieses Vertrages oder seiner Nachträge.

8 Einschränkung der Haftung

IN KEINEM FALL SIND DAS UNTERNEHMEN, SEINE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ODER LIEFERANTEN HAFTBAR FÜR (1) BESONDERE, INDIREKTE, ZUFÄLLIGE ODER FOLGESCHÄDEN ODER (2) SCHÄDEN, DIE AUS NUTZUNGSAUSFALL, DATENVERLUST ODER GEWINNAUSFALL RESULTIEREN, DIE SICH AUS ODER IN VERBINDUNG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER DER NUTZUNG ODER LEISTUNG DER LIZENZIERTEN PRODUKTE ODER DER IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN INFORMATIONEN ERGEBEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB ES SICH UM EINE KLAGE AUF DER GRUNDLAGE EINES VERTRAGS ODER EINER UNERLAUBTEN HANDLUNG, EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT, HANDELT. IN KEINEM FALL ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG DES UNTERNEHMENS, SEINER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ODER LIEFERANTEN FÜR SCHÄDEN, DIE IN EINER KLAGE AUF DER GRUNDLAGE EINES VERTRAGS ODER EINER UNERLAUBTEN HANDLUNG AUS ODER IN VERBINDUNG MIT DIESER VEREINBARUNG ZUGESPROCHEN WERDEN, DEN BETRAG, DER FÜR DIE VORLIEGENDE LIZENZ BEZAHLT WURDE, SELBST WENN DAS UNTERNEHMEN, SEINE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ODER LIEFERANTEN ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT WURDEN. DAS UNTERNEHMEN ÜBERNIMMT KEINE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN, DIE SICH AUS DER VERWENDUNG DER PRODUKTE BEI HOCHRISKANTEN AKTIVITÄTEN ERGEBEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DEN BETRIEB VON NUKLEAREN ANLAGEN, FLUGZEUGNAVIGATIONS- ODER KOMMUNIKATIONSSYSTEMEN, LUFTVERKEHRSKONTROLLE, MEDIZINISCHEN SYSTEMEN, LEBENSERHALTUNGS- ODER WAFFENSYSTEMEN.

9 Sonstiges

9.1 Hinweis

Alle Mitteilungen, Ersuchen, Anweisungen, Gerichtsverfahren oder andere Instrumente, die im Rahmen dieses Vertrages von einer der Parteien abgegeben, zugestellt oder zur Verfügung gestellt werden müssen, gelten als abgegeben und erhalten, wenn sie schriftlich vorliegen und persönlich zugestellt werden oder fünf (5) Tage, nachdem sie per Einschreiben mit Rückschein an das Unternehmen oder den Lizenznehmer an die jeweils unten angegebene Adresse geschickt wurden, vorausgesetzt, dass jede Partei diese Adresse nur durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei ändern kann:

Wenn an das Unternehmen:

Aktuelle Adresse des Unternehmens, wie auf der Rechnung angegeben oder wie anderweitig vom Unternehmen angegeben.

Wenn an den Lizenznehmer:

Die aktuelle Adresse des Lizenznehmers, wie auf der Bestellung angegeben oder wie vom Lizenznehmer anderweitig spezifiziert.

9.2 Verzicht

Die verspätete oder unterlassene Ausübung von Rechten durch eine der Parteien sowie die teilweise und einmalige Ausübung von Rechten gilt nicht als Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht aus dieser Vereinbarung. Keine Klage, die sich aus dieser Vereinbarung ergibt, kann von einer der Parteien mehr als ein (1) Jahr nach Auftreten des Klagegrundes erhoben werden.

9.3 Trennbarkeit

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages von einem Gericht für ungültig erklärt werden oder nach einem anwendbaren Gesetz oder einer Rechtsvorschrift nicht durchsetzbar sein, so gilt sie in diesem Umfang als weggefallen.

9.4 Keine Zuweisung

Die Rechte des Lizenznehmers aus diesem Vertrag dürfen weder ganz noch teilweise abgetreten werden, und jeder Versuch einer Abtretung von Rechten, Pflichten oder Verpflichtungen aus diesem Vertrag ohne eine solche Zustimmung ist null und nichtig.

9.5 Ergänzungen und Änderungen

Dieses Abkommen kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung, die von bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichnet wurde, ergänzt, geändert oder modifiziert werden, und es kann auf kein Recht aus diesem Abkommen verzichtet werden.

9.6 Gesamte Verständigung

Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf die hierin dargelegten Angelegenheiten dar und ersetzt alle früheren Zusicherungen, Absprachen oder Vereinbarungen, ob schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend, in Bezug darauf.

9.7 Geltendes Recht

Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem in der Schweiz geltenden Recht. Ungeachtet anderslautender Vereinbarungen oder Bestimmungen erkennen die Parteien an, dass die Lizenz im Kanton Solothurn, Schweiz, erworben wurde. Andere Staatsverträge oder Verträge nach internationalem Recht oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen finden keine Anwendung. Der Lizenznehmer erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die Gerichte des Kantons Solothurn, Schweiz, die ausschließliche Zuständigkeit für alle Ansprüche, Streitigkeiten oder Differenzen in Bezug auf den vorliegenden Vertrag und alle sich daraus ergebenden Angelegenheiten haben, und verzichtet unwiderruflich auf jedes Recht, das ihm zusteht, um sich gegen eine Klage vor diesen Gerichten zu wehren oder zu behaupten, dass die Klage an einem ungünstigen Ort erhoben wurde oder dass diese Gerichte nicht zuständig sind. Nichts in dieser Klausel schränkt das Recht des Unternehmens ein, den Lizenznehmer vor einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Im Falle von Gerichtsverfahren ist das Unternehmen nicht für eventuelle Übersetzungs- oder Gerichtskosten des Lizenznehmers verantwortlich.

9.8 Anlagen

Alle beigefügten Anlagen werden durch diesen Verweis in diesen Vertrag aufgenommen, und das Unternehmen hat das Recht, jede dieser Anlagen nach eigenem Ermessen schriftlich zu ändern. Der Lizenznehmer wird von einer solchen Änderung schriftlich in Kenntnis gesetzt.

9.9 Sprache

Diese Vereinbarung ist ausschließlich in englischer Sprache abgefasst, die in jeder Hinsicht maßgebend ist, und alle Fassungen dieser Vereinbarung in einer anderen Sprache dienen lediglich der Verständigung und sind für die Parteien nicht bindend. Alle Mitteilungen und Bekanntmachungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung gemacht oder gegeben werden müssen, sowie alle Streitverfahren, die mit dieser Vereinbarung zusammenhängen oder sich daraus ergeben, müssen in englischer Sprache abgefasst sein. Bei Unstimmigkeiten zwischen einer Übersetzung dieser Vereinbarung und der vorliegenden Vereinbarung ist die vorliegende Vereinbarung maßgebend.

ZU URKUND DESSEN wurde diese Vereinbarung von den bevollmächtigten Vertretern der Parteien am oben geschriebenen Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.

10 ANHANG A: Support-Zeitraum

The maintenance period is one year starting at the effective date, unless otherwise specified in the Company’s Quote.

11 ANHANG A: Support-Beschränkungen

Es gelten die folgenden Einschränkungen für die Unterstützung:

Beschränkungen
 
 
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